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Impressum (lt. § 6 TDG)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Verkauf sämtlicher Erzeugnisse unseres Fertigungs- und Vertriebsprogramms gelten nur die nachfolgenden Bedingungen. Sie regeln die gesamten Rechtsbeziehungen über den Verkauf, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird. Unseren Bedingungen widersprechende Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.



I. Angebot, Bestellung und Lieferung



1. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur dann als maß- und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies ausdrücklich bestätigt ist. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie an uns unverzüglich zurückzugeben.

2. Telefonische Bestellungen

Telefonische Bestellungen sind umgehend durch den Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Für die Richtigkeit der Lieferung aufgrund telefonischer Bestellung übernehmen wir keine Gewähr.

3. Umfang der Lieferpflicht

Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere aufgrund der Bestellung gegebene schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge können nicht beanstandet werden. Teillieferungen sind zulässig. Der Käufer muß, falls sich aus dem Abschluß nichts anderes ergibt, uns mindestens 4 Wochen vor der vereinbarten Lieferzeit eine Liefereinteilung zukommen lassen.

4. Liefertermin

Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Werden wir jedoch an der Einhaltung solcher Termine durch den Eintritt unvorhersehbarer Umstände gehindert, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, zum Beispiel Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe, so verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang, ohne daß hieraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.
Treten die vorgenannten Umstände beim Auftraggeber ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für dessen Abnahmeverpflichtung.





II. Preise

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise. Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen, auch die Kosten für Bezahlung der zur Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Papiere gehen zu Lasten des Käufers.





III. Zahlung

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto jeweils ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

Wechsel werden von uns nicht als Zahlungsmittel entgegengenommen Schecks werden nur zahlungshalber von uns angenommen.



Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist die Schuld mit einem Satz, der 3,5 % über dem jeweiligen, von der Deutschen Bundesbank festgesetzten Diskontsatz liegt, zu verzinsen.

Die Belieferung per Nachnahme bleibt uns vorbehalten.

Werkzeugkosten sind zahlbar rein netto bei Vorlage des Ausfallmusters, innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug von Skonto.

Die Werkzeugkosten sind nur anteilig. Sollte bei maßgerechter Bemusterung innerhalb von 6 Monaten keine Freigabe des Auftraggebers und die damit verbundene Serienfertigung erfolgen, so wird der berechnete Werkzeugkostenanteil noch einmal in Rechnung gestellt. Bei einer späteren Bestellung zur Serienferigung werden die nachberechneten Kosten wieder gutgeschrieben.IV. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, solange uns noch Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zustehen. Bei der Be- oder Weiterverarbeitung der von uns gelieferten Ware ist jeder Eigentumserwerb des Käufers ausgeschlossen. Die Be- oder Weiterverarbeitung erfolgt für uns derart, daß wir als Hersteller anzusehen sind. Bei der Verarbeitung mit Waren anderer Herkunft, die ebenfalls unter einem auf der Verarbeitung ausgedehnten Eigentumsvorbehalt stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem Wert der anderen Waren, den diese im Zeitpunkt der Verarbeitung haben.

Alle Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben, gehen bereits mit Abschluß des Kaufvertrages auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach einer Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, daß uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder daß sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfaßt die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes der Ware.

Kommt der Käufer mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte gefährdet erscheinen lassen, so können wir Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangen, ohne zuvor nach § 455 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder nach § 326 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages und die Verpflichtungen des Käufers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt.

Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 Prozent übersteigt.

V. Werkzeuge, Formen, Fertigungsvorrichtungen

Preß-, Spritzguß- oder sonstige Formen und Werkzeuge, die von uns selbst oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleitung grundsätzlich unser Eigentum.

Falls innerhalb 2 Jahren nach Abwicklung des letzten Auftrages keine weiteren Nachbestellungen erfolgen und nicht in Aussicht stehen, sind wir berechtigt, über die Werkzeuge, Formen, oder Vorrichtungen nach eigenem Ermessen zu verfügen.

VI. Gewährleistung

Wir übernehmen dem Käufer gegenüber die folgende Gewährleistung:Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit während der Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Datum der Auslieferung der Ware an den Käufer. Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Nachbesserung der fehlerhaften Teile oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware.Erkennen wir einen Gewährleistungsfall ausdrücklich an, so gehen die Kosten des billigsten Versandes zu unseren Lasten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.Bei unsachgemäßer Behandlung, Lagerung bzw. nicht werkstoffgerechter Verarbeitung entfällt jeder Garantieanspruch. Im Falle der Lieferung von Gummiprofilen sind für Lagerung, Wartung und Reinigung der Ware die in DIN 7716 festgelegten Richtlinien maßgebend. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Feststellung eines Mangels bei uns schriftlich erhoben werden.
VII. Sonstige Bestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die von uns zu erbringende Lieferung oder Leistung ist der Sitz des jeweiligen Lieferwerkes.

Anzuwendendes Recht
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unabdingbar die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

Teilnichtigkeit
Sollte eine der in diesen Bedingungen enthaltenen oder sonst im Zusammenhang mit einer Bestellung stehenden Bestimmung unwirksam sein, wird die Geltung der übrigen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine ihr gleichkommende ersetzt.